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01 53102-1300Das sagen Kunden zu unserem Service in der Corona-Krise
Einwandfreier Service, rasche Beantwortung meiner Frage, freundliches Gespräch. Top
Habe bis jetzt drei Mal das SERVICE in Anspruch genommen. Wenn die anderen beide Male in Ordnung waren, war es diesmal perfekt. Äußerst kompetent und auf alle Anliegen eine Antwort erhalten. Danke
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Vielen Dank, die Auskunft war sehr kompetent! Alles Gute Ihnen allen und bleiben Sie gesund!
Das Coronavirus geht um die Welt. Längst ist es auch in Österreich angekommen. Die Situation verändert sich von Tag zu Tag. Klar ist: Gefährdet sind insbesondere ältere Menschen und anderweitig Erkrankte. Damit die Zahl der Infektionen nicht weiter exponentiell steigt, sind alle Bürgerinnen und Bürger dazu angehalten, ihren Lebens- und Arbeitsalltag entsprechend umzustellen. Doch was bedeutet das genau? Und was verändert sich durch die Corona-Pandemie für Sie?
In Österreich wurde mit dem COVID-19-Impfpflichtgesetz eine allgemeine Impfpflicht beschlossen.
Die Impfpflicht wird in mehreren Phasen umgesetzt, wobei ab 15. März 2022 Verwaltungsstrafen drohen.
Nach dem Stand Februar 2022 sind gesetzlich von der Impfpflicht ausgenommen:
Nähere Informationen sind auf der Homepage des Sozialministeriums unter Informationen zur Impfpflicht gegen das Coronavirus in Österreich (sozialministerium.at) abrufbar. Selbstverständlich stehen Ihnen auch unsere Inhouse-Juristen gerne bei Fragen zur Verfügung.
Fußballfans sind aufgeschmissen: Der Ball rollt nicht mehr. Weder im Stadion, noch im Fernsehen. Wer stattdessen auf die Idee kommt, selbst ein wenig Fitness zu betreiben – Fehlanzeige: Denn Fitness-Studios sind geschlossen. Zeit also für etwas Kultur? Also Theater-Abo raus und ab zur nächsten Bühne? Aber auch die Schauspielkunst hat Pause. Doch was passiert eigentlich mit Abos und laufenden Verträgen, für die man bereits bezahlt hat, wo aber zurzeit keine Leistung erwartet werden kann?
Die rechtliche Lage: Da die Betreibe aufgrund der behördlichen Anordnungen nur vorübergehend geschlossen bleiben, haben Kunden grundsätzlich kein Sonderkündigungsrecht. In der Zeit der behördlichen Schließung sind jedoch auch keine vertraglich vereinbarten Beträge zu errichten, da Sie derzeit keine Leistung bekommen. Viele Unternehmen bieten jedoch Entschädigungen während der Pause an.
Theater-, Opern- und Musikhäuser bieten ihren Kunden und Zuschauern häufig eine Stornierung aller Karten von Veranstaltungen, die aufgrund der behördlichen Anordnung abgesagt worden sind, an. Dabei gehen die Häuser unterschiedlich vor. Die Wiener Staatsoper streamt täglich, kostenfrei, online eine Vorstellung und bereits gezahlte Eintrittskarten kann man kostenfrei stornieren (www.wiener-staatsoper.at). Im Burgtheater Wien können die Karten gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückgegeben werden (www.burgthetaer.at). Bei oe-Ticket, wurde noch keine einheitliche Lösung gefunden, jedoch wird versprochen, dass der Kundenservice seine Kunden kontaktiert (www.oeticket.at).
Im Schauspielhaus Graz werden Ersatztermine angeboten, sollte es keine Ersatztermine geben, dann können die Karten retourniert werden und Ihnen wird das Geld zurückerstattet (https://www.schauspielhaus-graz.com/).
Die meisten Fitnessstudios bieten ihren Mitgliedern diverse Alternativen an: So bietet beispielsweise McFit an, dass sich die Kunden ein Trainingsangebot für zu Hause kostenlos herunterladen können. Die Fitnesscenterkette Fit Inn hängt die nicht genutzten Monate an den Fitnessvertrag kostenlos an (www.fitinn.at).
Die FitFabrik verlängert die Mitgliedschaften beitragsfrei für die Dauer der Schließung. Holmes Place bieten allen Holmes Place Mitgliedern vollständige Workouts für Zuhause an (https://www.fitfabrik.at). Supercycle vermietet Spinningräder für zu Hause und stellt online Trainings zur Verfügung. Genauso handhaben es viele Yogastudios.
Bezüglich Pay-TV-Sender können jene Sender, welche Live-Sport-Events senden, aufgrund der behördlichen Anordnung ihrer Leistung nicht nachkommen. Die Abonnenten müssen sich mit Dokumentationen und Wiederholungen zufriedengeben. Manche Anbieter, wie etwa der Anbieter Sky-Sport bietet derzeit die Möglichkeit, dass man den Vertrag pausieren kann oder man darf sich für die Zeit der Unterbrechung ein anderes Sky-Produkt aussuchen (https://www.sky.at/zeitzusammenzustehen).
Am besten setzt man sich mit dem jeweiligen Anbieter in Verbindung.
Sagt ein Veranstalter ein Konzert, eine Reise, ein Fußballspiel, eine Messe, eine Lesung oder auch die gebuchte Kreuzfahrt, etc. aus eigener Initiative ab, so erbringt er nicht die vertraglich vereinbarte Leistung und verliert damit auch den Anspruch auf die Gegenleistung. Bereits erhaltene Geldbeträge muss er zurückzahlen.
Der Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung richtet sich grundsätzlich unmittelbar gegen den Veranstalter. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn die Veranstaltung über einen Vermittler gebucht wurde (Vom Vermittler erhobene Gebühren muss allerdings dieser zurückzahlen) Dieser Rückzahlungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
Tipp: Werden Ticketpreise im Wege des Lastschriftverfahrens abgebucht, ist innerhalb von acht Wochen eine Rückbuchung unmittelbar über die Bank des Verbrauchers möglich.
Eine Klausel des Veranstalters im Falle höherer Gewalt von der Pflicht zur Rückzahlung frei zu sein, ist nach der Rechtsprechung des EuGH unwirksam (EuGH, Urteil v. 26.9.2013, C 509/11).
Wird die Veranstaltung auf einen für den Verbraucher ungünstigen Termin verschoben, hat der Verbraucher ebenfalls einen Anspruch auf Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen, es sei denn die gebuchte Veranstaltung war nicht zu einem fixen Termin zugesagt. Dauerkartenbesitzer stehen in der Regel anteilige Erstattungen.
Wird ein Veranstalter aufgrund einer hohen Zahl ausgefallener Veranstaltungen insolvent, so haben Verbraucher bei Rückzahlungen keine guten Karten, da nur einen Anspruch gegen die Insolvenzmasse besteht, also im Regelfall lediglich eine geringe Quote zu erwarten ist.
Aufgrund der derzeitigen Gegebenheiten treten bei Bestandnehmern und Bestandgebern gleichermaßen Fragen in Bezug auf Mietzinsminderung sowie den Begriffen „bestimmungsgemäßer“ und „beschränkter Gebrauch“ auf. Resultierend aus der Tatsache, dass es bisher kaum Anlässe gab, bei welchen die Gesellschaft in einem so hohen Maß wie derzeit aufgrund des sich rasant ausbreitenden Corona-Virus betroffen ist, findet sich wenig „gesicherte“ Rechtsprechung zu dem Thema und führt die Frage der Auslegung und Anwendbarkeit der §§ 1104 ABGB in Verbindung mit der „Anlassregelung“ der 96.VO-COVID19 und den behördlichen Maßnahmen nach dem COVID-19 Maßnahmengesetz zu Verunsicherung sowohl bei Bestandgeber als auch Bestandnehmer.
§ 1104 ABGB besagt, dass im Falle eines Nichtgebrauchs oder einer Nichtbenutzung der in Bestand genommenen Sache wegen außerordentlicher Zufälle, wie Feuer, Krieg oder Seuche, großer Überschwemmungen, Wetterschläge, oder wegen gänzlichen Misswachses, der Bestandgeber zur Wiederherstellung nicht verpflichtet ist, der Bestandnehmer aber auch keinen Miet- oder Pachtzins zu entrichten hat. §1105 ABGB regelt den verhältnismäßigen Erlass des Miet- und Pachtzinses bei trotz eines solchen Zufalls beschränktem Gebrauch bzw. Nutzbarkeit.
Sofern sich aufgrund der Abdingbarkeit der §§ 1104, 1005 ABGB keine abweichende Regelung („Katastrophenklausel“, wobei diese ziemlich genau auf den nun eingetretenen Sachverhalt passen müssen bzw. in Mustermietverträgen gemäß §879 Abs 3 ABGB auch unwirksam sein könnten) im jeweiligen Miet-/Pachtvertrag findet, ist folgende überwiegende Meinung zu beobachten:
Bei Mietverträgen zu Wohnzwecken sind aktuell keine Einschränkungen im Hinblick auf den vertraglich vereinbarten Gebrauch zu erwarten, weshalb selbstredend grundsätzlich keine Mietzinsminderung zusteht.
Ausgenommen könnten hier jedoch unter Umständen Einschränkungen bei der Benutzung von Gemeinschaftsanlagen sein, welche vorübergehend unbenutzbar sind (Sauna, Fitnessraum, sonstige Freizeiträume).
Bei Bestandverträgen zu betrieblichen Zwecken ist zu beachten: § 1104 ABGB führt aufgrund der Pandemie nur dann zu einem gänzlichen Zinserlass für jene Betriebe, für die gemäß §§ 1,3 der 96.VO-COVID19 ein Kundenverkehrsverbot besteht (Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zwecke des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben, Betriebsstätten von Betrieben des Gastgewerbes), unter der Voraussetzung, dass das Bestandsobjekt gar nicht bedungen gebraucht oder benutzt werden kann. Es darf sohin absolut kein Nutzen aus dem Objekt gezogen werden und keinerlei Tätigkeit erbracht werden (wie beispielsweise wohl im Falle eines gesperrten Friseursalons unseres Versicherungsnehmers, in welchem eine andere Nutzung als die bedungene Arbeit „am Kunden“ naturgemäß nicht möglich ist). §1104 ABGB gelangt daher auf Grund der Pandemie nicht automatisch zur Anwendung und führt nicht automatisch zu einem gänzlichen Zinserlass für sämtliche Betriebe im Sinne des § 1 bzw. 3 der 96.VO-COVID19.
Sofern eine eingeschränkte Nutzung möglich ist, etwa wenn eine Gaststätte zwar keinen direkten Kundenverkehr mehr hat, aber Speisen zubereitet und ausliefert, kommt nach § 1105 ABGB allenfalls nur eine Miet- bzw. Pachtzinsminderung in Betracht, die von den Umständen des Einzelfalls und unter Beachtung der bestehenden Judikatur abhängt.
Bei Pachtverträgen ist zu beachten, dass für diese §1105 ABGB nur anwendbar ist, wenn das Pachtverhältnis maximal ein Jahr andauert, was selten der Fall ist. Allerdings wäre zu prüfen, ob trotz Bezeichnung als „Pachtvertrag“ ein Mietvertrag vorliegt (z.B. werden Geschäftslokale in Einkaufszentren nur vorgeblich verpachtet, in Wahrheit aber vermietet).
Das Risiko, ob der Zinserlass oder die Minderung berechtigt ist, trägt in der Regel der Bestandnehmer und empfiehlt es sich im Zweifel für diesen, den Zins unter Vorbehalt der Rückforderung für den Fall des Nichtbestehens der Schuld (gemäß § § 1104, 1105 ABGB) zu bezahlen, um einer etwaigen Auflösung des Bestandsvertrags durch den Bestandnehmer aufgrund von Nichtbezahlung/ungerechtfertigter Minderung zu entgehen (§ 1118 ABGB, vgl OGH zu 3 Ob 123/08h).
Vorbehaltlose Stundungsvereinbarungen mit dem Vermieter könnten ebenso als Anerkenntnis des Bestandzinses der Höhe nach angesehen werden.
Strittig könnte bezüglich der Ansprüche gemäß §§ 1104, 1105 ABGB die Zurechnung zur jeweiligen Sphäre der Vertragspartner sein.
Überwiegend wird davon ausgegangen, dass die gänzliche oder teilweise Unbrauchbarkeit des Bestandsobjektes der „neutralen Sphäre“ zuzuordnen wäre und somit den Anspruch auf gänzliche oder teilweise Mietzinsreduktion rechtfertigt.
Vereinzelt werden jedoch auch Rechtsmeinungen vertreten, welche die Unbrauchbarkeit aufgrund der behördlichen Anordnungen der Sphäre des Mieters zurechnen, da die Art des Geschäftsbetriebes ausschlaggebend für die behördlich angeordnete Schließung gewesen wäre (da systemkritische Betriebe nicht von der Schließung betroffen waren).
Gemäß dem 4. COVID-19 Gesetz wurde für Wohnraummieten (keine Geschäftsraummieten!) folgendes normiert:
Ausschluss der Kündigung oder Aufhebung des Mietvertrages:
§1 hält fest, dass der Vermieter den Mietvertrag weder kündigen kann noch dessen Aufhebung nach § 1118 ABGB fordern kann, wenn
• der Mieter einer Wohnung eine Mietzinszahlung, die zwischen dem 01.04.2020 und 30.06.2020 fällig wird, nicht oder nicht vollständig bezahlt
• weil er als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist
Beide genannten Voraussetzungen müssen vorliegen. Ebenso muss dieser Mietzinsrückstand der einzige Kündigungs- oder Aufhebungsgrund sein.
Keine Mietzinsklagen bis Jahresende:
Der in §1 genannte Mietzinsrückstand kann bis zum 31.12.2020 nicht gerichtlich eingeklagt werden (durch eine Mietzinsklage).
Ebensowenig darf der Rückstand mit einer Kaution abgedeckt werden.
Der in Verzug geratene Mieter zahlt höchsten die gesetzlichen Zinsen (4%) und keine Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungskosten (z.B. Rechtsanwaltskosten, Inkassokosten).
Beides gilt für sämtliche Wohnungsmieten, also auch für solche, die nicht unter den Anwendungsbereich des MRG (Mietrechtsgesetz) fallen.
Aufschiebung der Räumungsexektion:
Wenn die Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters unentbehrlich ist, ist gemäß §6 eine Räumungsexekution (nach §349 EO) auf Antrag des Mieters aufzuschieben (Ausnahme: schwere persönliche oder wirtschaftliche Nachteile des Vermieters).
Das Räumungsverfahren ist spätestens sechs Monate nach Bewilligung der Aufschiebung fortzusetzen (bzw. in Ausnahmefällen früher, z.B. bei Wegfall des dringenden Wohnbedürfnisses).
Ein Kostenersatz zwischen den Parteien ist ausgeschlossen.
Dieser Räumungsaufschub ist nicht an eine durch die COVID-19 Pandemie verursachte Notlage geknüpft (gilt somit für alle Räumungsverfahren).
Kurzfristige Verlängerung befristeter Wohnungsmietverträge:
Ein befristeter Wohnungsmietvertrag, der
• Nach dem 30.03.2020 und vor dem 01.07.2020 abläuft
• Und dem Mietrechtsgesetz unterliegt (zumindest im Teilanwendungsbereich)
kann abweichend von §29 MRG schriftlich bis zum 31.12.2010 oder für einen kürzeren Zeitraum verlängert werden.
Danach kann der Mietvertrag vertraglich verlängert oder auflöst werden. Erfolgt keines davon, gilt §29 Abs. 3 lit. b MRG (kurz: der Mietvertrag gilt als einmalig auf drei Jahre erneuert, wobei der Mieter jederzeit den erneuerten Mietvertrag zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen kann).
Durch die Ausbreitung des Coronavirus ergeben sich auch für Reisende eine ganze Reihe von Fragen – und viele Unsicherheiten. Bis vor einigen Wochen stand dabei noch die Frage im Fokus, welche Reiseziele man meiden sollte. Mittlerweile ist durch eine Vielzahl von Ein- und Ausreisesperren sowie nationalen Grenzschließungen jedoch grundsätzlich davon abzuraten, Reisen ins Ausland anzutreten. In der momentanen Lage, in der die Zahl der Infektionen auch in Österreich weiter steigt, ist es in jedem Fall ratsam, Fernreisen zu verschieben oder ganz abzusagen.
Dies ist außerdem aus finanzieller Sicht empfehlenswert. Im Regelfall greifen nämlich Reiserücktritts- oder Reiseabbruchversicherungen nur dann, wenn Sie tatsächlich vor der Abreise oder während des Urlaubs erkrankt sind. Für verlängerte Aufenthalte im Ausland, sei es wegen einer Ausreisesperre oder Quarantäneregelungen vor Ort, müssen Sie im Zweifelsfall selbst aufkommen. Ob Sie eine bereits gebuchte Pauschalreise aufgrund der Gefahrenlage vor Ort schlicht stornieren können, ist ebenfalls nicht gesichert. Reiseveranstalter haben hier bisher ganz unterschiedliche Regelungen für ihre Kunden gefunden – von kostenlosen Umbuchungen über Rückerstattungen bis hin zu business as usual und der Beibehaltung der geltenden Stornierungsbedingungen.
Die bei Reisen häufig vorkommende Frage ist jene, ob ein Reiserücktritt möglich ist, und falls ja, ob Stornokosten anfallen dürfen. Nicht jeder Rücktritt ist „kostenfrei“ möglich und steckt der Teufel oft im Detail.
Zunächst ist zu unterscheiden ob eine Pauschalreise oder eine Individualreise vorliegt.
Eine Pauschalreise liegt vor, wenn zumindest zwei kombinierte Reise(dienst-)leistungen angeboten werden. Das könnten zum Beispiel Flug, Ausflüge, Mietwagen u.ä sein. Eine Pauschalreise kann grundsätzlich kostenlos storniert werden, wenn kurz vor der Abreise unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, welche die Reise wesentlich beeinträchtigen. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn aufgrund behördlicher Maßnahmen mit Ein- und /oder Ausreisebeschränkungen zu rechnen ist, oder das Hotel am Zielort keine Leistungen erbringen darf. Eine Richtschnur bilden dabei die Reisewarnungen des Außenministeriums. Ab Reisewarnung Stufe 5 wird ein kostenloser Rücktritt in der Regel kein Problem sein. Bei Stufe 4 („bloße“ Sicherheitswarnung) hängt das von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei spielt auch die mediale Berichterstattung eine Rolle. Laut der Rechtsprechung gilt nämlich: Wenn im Einzelfall aufgrund seriöser Medienberichte die Lage vor Ort für einen durchschnittlichen Reisenden unzumutbar erscheint, reicht das in der Regel für einen kostenlosen Rücktritt aus.
Unabhängig von der rechtlichen Situation empfehlen wir jedenfalls vorab die Möglichkeiten des Rücktrittes mit dem Reiseveranstalter abzusprechen. Viele Reiseveranstalter bieten auch die Möglichkeit einer kostenlosen Umbuchung an, von der man bei Interesse Gebrauch machen kann (nicht muss – Siehe unten). Aus Beweisgründen empfehlen wir jedenfalls den Rücktritt schriftlich zu erklären und auf die Umstände hinzuweisen, die den Reiseantritt unzumutbar erscheinen lassen.
Eine Individualreise liegt vor, wenn man die Reise selbst organisiert hat und die einzelnen Leistungen wie Flug, Hotel, Mietwagen uä. separat gebucht hat. Hier ist die Rechtslage wesentlich komplizierter als bei der Pauschalreise.
Egal ob es sich dabei um einen gebuchten Flug oder eine gebuchte Unterkunft handelt. Hier ist ein kostenfreier Rücktritt grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Vertragsleistungen vom Vertragspartner nicht erbracht werden können. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die Fluggesellschaft keine Flüge durchführen darf, oder die Unterkunft gesperrt ist (in einem Sperrgebiet liegt). Hier empfiehlt es sich auch die Geschäftsbedingungen (Stornobedingungen) der Vertragspartner näher zu prüfen, denn in manchen Fällen wird ein kostenloses Rücktrittsrecht bis zu einem gewissen Zeitraum zugestanden. Auch hier empfiehlt es sich vor Reiserücktritt mit dem Vertragspartner Kontakt aufzunehmen und bestenfalls eine gemeinsame Lösung zu finden (Umbuchung, Gutschein uä).
Wird ein gebuchter Flug annulliert, besteht laut Fluggastrechteverordnung ein Anspruch auf vollständige Erstattung der Ticketkosten. Flugannullierungen wegen des Coronavirus sind als außergewöhnliche Umstände zu werten, daher besteht kein Anspruch auf zusätzliche Ausgleichszahlungen. Mangels Verschuldens der Fluglinie scheiden auch andere Schadenersatzansprüche in der Regel aus. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises steht aber jedenfalls zu.
In vielen Fällen ist das Reiseziel der Besuch einer Veranstaltung (Konzert, Fussballspiel uä). Dieses Ziel fällt ins Wasser, wenn aufgrund der behördlichen Anordnungen solche Veranstaltungen nicht stattfinden können (Verbot von Großveranstaltungen). Für den Fall, dass solche Veranstaltungen aufgrund der behördlichen Maßnahmen/Verfügungen nicht stattfinden können, besteht ein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises. Eine Verschiebung der Veranstaltung (Ersatztermin) muss man nicht akzeptieren, da dies eine wesentliche Vertragsänderung darstellt und ohne Zustimmung des Kunden unwirksam ist. Bei Dauerkarten (Fussballabo uä) könnte man den anteiligen Preis für die abgesagten Veranstaltungen zurückfordern.
Viele Anbieter (vor allem Fluggesellschaft) bieten neuerdings als Entschädigung Gutscheine an oder aber auch die Möglichkeit der Umbuchung auf einen Ersatztermin. Dies kann in manchen Fällen eine sinnvolle Alternative sein. Jedenfalls haben Reisende aktuell gesetzlichen Anspruch auf Erstattung und Rückzahlung zu 100 Prozent in Geld und müssen solche Gutscheine nicht annehmen.
Die Stornierung einer Reise aufgrund einer Seuche/Pandemie oder behördlichen Verfügungen/Maßnahmen ist bei den meisten Reisestornoversicherungen leider ausgeschlossen. Auf jeden Fall empfiehlt es sich bei den Versicherungen nachzufragen (die Vertragsunterlagen zu prüfen), da es hier in seltenen Fällen Ausnahmen gibt.
Frage |
Antwort |
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Wer hat am Arbeitsplatz 3G zu kontrollieren und wie geschieht dies? | Den Arbeitgeber trifft die Verpflichtung sicherzustellen, dass die 3G Regeln am Arbeitsplatz eingehalten werden. Die Überprüfung erfolgt durch stichprobenartige Kontrollen. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, Daten zu 3G-Nachweisen zu speichern oder ständig über den 3G-Status der gesamten Belegschaft informiert zu sein. |
Darf der Arbeitgeber trotz bereits erfolgter Vorlage eines Impf- oder Genesungsbescheids vom Arbeitnehmer erneut die Vorlage des Nachweises verlangen? | Ja. Der Arbeitgeber ist zur Kontrolle der 3G Regeln am Arbeitsplatz verhalten, darf aber ohne gesonderte Einwilligung die medizinischen Daten dazu nicht speichern. |
Muss der Arbeitgeber die Testkosten übernehmen, sollten diese kostenpflichtig werden? | Ist ein negativer Test für die Anwesenheit am Arbeitsplatz gesetzliche Voraussetzung, fällt die Erfüllung dieser Voraussetzung grundsätzlich in die Sphäre des Arbeitnehmers. |
Darf die (für die Vorlage des 3G-Nachweises notwendige) Testung während der Arbeitszeit erfolgen? | Grundsätzlich sind Tests in der Privatzeit vorzunehmen. Aufgrund von Öffnungszeiten bzw. regionalen Unterschieden kann es hier zu Ausnahmen kommen. |
Darf der Impftermin in die Arbeitszeit fallen? | Grundsätzlich gilt die Zeit für die Impfung nicht als Arbeitszeit, in Einzelfällen kann es sich aber um eine berechtigte Dienstverhinderung handeln (zB bei automatisierter Terminvergabe). |
Kann mich mein Arbeitgeber kündigen, wenn ich die Impfung verweigere? | Eine fristgerechte Kündigung muss grundsätzlich nicht begründet werden. Das Vorliegen eines verpönten Motivs wäre vom gekündigten Arbeitnehmer zu beweisen. |
Die PCR Test Auswertung dauert bis zu 40h. Der Test gilt aber nur 48h. Reicht es, wenn ich mich bei Arbeitsbeginn habe testen lassen aber noch kein negatives Ergebnis habe? | Nein, wenn 3G am Arbeitsplatz gilt und weder eine Impfung noch eine Genesung vorliegt, muss ein negatives PCR Testergebnis bei Arbeitsbeginn vorliegen und die Gültigkeit des Tests darf auch nicht während der Anwesenheit am Arbeitsplatz ablaufen. |
In diesem Zusammenhang kann sich die Frage stellen, ob der Dienstnehmer berechtigt ist eine Dienstreise abzulehnen, die vom Dienstgeber angeordnet wird. Voraussetzung dafür ist jedenfalls, dass der Dienstnehmer aufgrund seines Dienstvertrages grundsätzlich verpflichtet ist, Dienstreisen zu machen. Die Verpflichtung kann im Vertrag ausdrücklich vereinbart sein oder sich aus der Tätigkeit des Dienstnehmers schlüssig ergeben.
Die konkrete Dienstreise muss jedenfalls insofern notwendig sein, als ungefährliche Alternativen nicht möglich sind (zB Konferenz per Video oder Telefon). Dennoch wird der Dienstgeber die Dienstreise verweigern können, wenn für das Reiseziel eine hohe Ansteckungsgefahr besteht (zB weil dort der Notstand ausgerufen oder eine Quarantäne verhängt wurde). Besonders geschützt sind Risikogruppen (zB ältere Dienstnehmer, schwangere Frauen).
Wurden zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber bereits konkrete Urlaubstage vereinbart, kann diese Vereinbarung grundsätzlich weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer einseitig geändert werden.
Im Gesetz geregelt ist der Fall, dass der Dienstgeber während des Urlaubs krank wird. Dauert die Erkrankung länger als 3 Tage, unterbricht sie den Urlaub. Die Tage, an denen der Dienstnehmer erkrankt war, zählen dann nicht als Urlaubstage.
Ein Rücktritt vom vereinbarten Urlaub kommt nur dann in Betracht, wenn es gegen den Erholungszweck wäre, den Urlaub zu verbrauchen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Urlaubszweck an sich auch zu Hause durchaus erfüllt werden kann. Dies wird aber nicht der Fall sein, wenn der Dienstnehmer unter Quarantäne steht oder von der Ausgangssperre in einem Quarantänegebiet betroffen ist. Der Dienstnehmer wird dann vom vereinbarten Urlaub zurücktreten können.
Normalerweise gilt: Wenn es nicht vertraglich festgehalten ist, darf weder der Chef einen Mitarbeiter gegen seinen Willen ins Home-Office schicken, noch hat der Mitarbeiter ein Anrecht auf Heimarbeit. Corona bringt jedoch eine absolute Ausnahmesituation mit sich und gibt es hier auch die Treuepflicht des Arbeitnehmers zu beachten. Außerdem sollten Sie bedenken, dass das Home-Office unter Umständen mehr Sicherheit für Arbeitnehmer bedeuten kann und sinnvoll ist, um eine Infektion auszuschließen.
Angenommen, Sie finden es attraktiv, von zu Hause aus zu arbeiten, dann sollten Sie das mit Ihrem Chef besprechen. Legen Sie sich überzeugende Argumente zurecht, denn anders als bei der Teilzeitarbeit gibt es keinen Rechtsanspruch darauf, den Job ganz oder teilweise im Home-Office zu erledigen.