Berechnen Sie Ihren Anspruch nach einer Flugverspätung gratis mit unserem Flugverspätungsrechner.
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01 53102-1600Ihr Hotelzimmer war schimmelig? Baulärm vermiest Ihnen die Urlaubsruhe? Wir haben die Lösung.
Zur Berechnung der Minderung werden die Mittelwerte der Prozentsätze aus der vom Landgericht Frankfurt erstellten "Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung (Stand 01.01.1994)" entnommen. Sie sind für Gerichte nicht bindend und können Ihnen nur als Orientierungshilfe dienen.
Dieser Rechner bietet eine Erstinformation. Er ersetzt keine juristische Betreuung.
Für Fragen zur Frankfurter Tabelle und generell zur Reisepreisminderung stehen Ihnen unsere Inhouse-Juristen gerne zur Verfügung unter 01 53102-1300
Grundsätzlich wird zwischen „Unannehmlichkeit“ und tatsächlichem Mangel unterschieden! Der leichte Dieselgeruch auf einer Kreuzfahrt wäre ersteres, Kakerlaken auf dem Büffet hingegen ein wirklicher Grund zur Reisepreisminderung.
Grundsätzlich gilt bei der Buchung einer Reise, dass der Reiseveranstalter seinen Verpflichtungen, die sich häufig mit einem Blick in den Reiseprospekt feststellen lassen, nachkommen muss. Doch auch hier ist Vorsicht geboten! Ein „Zimmer zur Meerseite“ bedeutet nicht gleich Anspruch auf Meerblick und auch die Definition „Strandlage“ lässt mehr Interpretationsraum zu, als vielen Urlaubern lieb ist.
Nach Ihrer Rückkehr können Sie bei Ihrem Reiseveranstalter reklamieren. Dies sollte jedenfalls schriftlich erfolgen.
Das Schreiben sollte zudem enthalten, dass Sie einen Preisnachlass oder sogar Schadensersatz fordern. Sie müssen jedenfalls vor Ort reklamiert haben.
Wer kennt das nicht: Man freut sich auf eine - bereits vor Monaten - gebuchte Pauschalreise in den Nahen Osten und ist nunmehr, meist kurz vor Urlaubsantritt, damit konfrontiert, dass sich die Situation im vermeintlichen Urlaubsparadies "verschärft". Im Zuge des so genannten Arabischen Frühlings kommt es zu Unruhen, Protesten und Ausschreitungen.
Für den erholungssuchenden Urlauber bedeutet dies in erster Linie, dass er sich mit der rechtlichen Thematik des Nichtantrittes der Reise auseinandersetzen muss.
Schließlich ist das Hauptziel bei einer Urlaubsreise meist der verständliche Wunsch nach Erholung und Entspannung. Dies ist allerdings bei den derzeitigen Umwälzungen in diversen klassischen Urlaubsdestinationen im Nahen Osten schwierig oder teilweise praktisch nicht möglich ist.
Es stellt sich daher die Frage - Ist ein kostenfreier Rücktritt der Reise bei erhöhtem Sicherheitsrisiko möglich?
Wann liegt ein erhöhtes Sicherheitsrisiko im Zielland vor?
Wenn ein Zielland, das vormals für Reisende als unbedenklich gegolten hat, aufgrund sozialer, politischer oder sonstiger Umwälzungen die Sicherheit von Reisenden nicht mehr gewährleisten kann, ist ein erhöhtes Sicherheitsrisiko verwirklicht. Ein wichtiges Indiz - aber keine unbedingte Voraussetzung - für ein erhöhtes Sicherheitsrisiko im Zielland sind die Reisewarnungen des Außenministeriums. Selbst ohne eine solche Reisewarnung, kann allerdings ein erhöhtes Sicherheitsrisiko im Zielland vorliegen. Medienberichte und Informationssendungen im Rundfunk sowie in anerkannten seriösen Zeitungen sind ein genauso wichtiger und ernstzunehmender Anknüpfungspunkt.
Ihre Rechte als Pauschalreisender
Liegt ein höheres Sicherheitsrisiko im Zielland vor, so steht dem Reisenden grundsätzlich die Möglichkeit zu, kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Die Reisenden dürfen demnach nicht mit zusätzlichen Kosten - etwa Stornogebühren - belastet werden.
Grund dafür ist der Wegfall der Geschäftsgrundlage: die typischen Gegebenheiten, wegen derer der Vertrag geschlossen worden ist -Erholung und Entspannung im Urlaubsgebiet -, treffen nicht mehr zu.
Generell gilt - wie auch die ARAG - Juristen aus der Bearbeitung der Schadenfälle ableiten können -, dass viele Reisende oft aus Unwissenheit Stornokosten bezahlen, welche eigentlich nicht rechtens sind. Obwohl die Rechtssprechung hier natürlich sehr einzelfallbezogen ist, lässt sich ableiten, dass ein erhöhtes Sicherheitsrisiko auch ohne Reisewarnung des Außenministeriums einen Rücktritt ohne weitere Stornokosten rechtfertigt.
Ihre Rechte als Individualreisender
Individualreisen mögen zwar teilweise die gleichen Zwecke wie Pauschalreisen verfolgen, dennoch sind die Voraussetzungen andere:
Werden Transport und Unterkunft unabhängig voneinander gebucht, kann ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht eingewendet werden, da hier andere Geschäftsgrundlagen als bei einer Pauschalreise vorliegen.
Weder eine Fluglinie, noch ein Hotelportal und auch nicht Vermittler solcher Einzeldienstleistungen müssen sich die Vergrößerung des Sicherheitsrisikos im Urlaubsland gegen sich als Rücktrittsgrund gefallen lassen. Der Flug oder die Unterbringung, die in diesen Fällen vertraglich versprochen wird, bleibt ja weiterhin möglich, sodass hier weder Rücktrittsmöglichkeit noch Umbuchungen angeboten werden müssen.
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